Pflegestufen
Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Pflegestufe I - erhebliche
Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens
einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege
(Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach
in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt
werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als
45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II -
Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei
der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität).
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche
Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen müssen.
Pflegestufe III -
Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß
ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (rund
um die Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach
in der Woche Hilfebei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege
(Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden
entfallen müssen. Wann gilt die Härtefallregelung in der
Pflegestufe III?
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein
außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung
in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere
Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen
Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist
Voraussetzung,
- dass die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist, wobei bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen ist; oder
- dass die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.
Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.
Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie können besondere Unterstützung für den damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten. Bis zum 1. Juli 2008 erhielt diese Personengruppe einen Betreuungsbetrag von bis zu 460 Euro jährlich. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform erhalten die Betroffenen deutlich mehr Geld, abhängig vom Betreuungsbedarf (zur Höhe der Leistungen siehe Kapitel 2.1.e). Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe haben, können dieses Betreuungsgeld seit der Pflegereform erhalten. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".
